BGH 29.9.2008 - BGH 2008-09-29 Aktenzeichen II ZR 234/07: Feststellung des gemäß § GMBHG § 30 Abs. GMBHG § 30 Absatz 1 GmbHG gebundenen Gesellschaftsvermögens nach den allgemeinen, für die Jahresbilanz geltenden Bilanzierungsgrundsätzen, mit Passivierung von Gesellschafterdarlehen auch im Fall eines Rangrücktritts; Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen GmbH-Geschäftsführer wegen gemäß § GMBHG § 30 Abs. GMBHG § 30 Absatz 1 GmbHG verbotener Auszahlungen in fünf Jahren ab Zahlung; kein neuer Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer nach § GMBHG § 43 Abs. GMBHG § 43 Absatz 2 GmbHG wegen Unterlassung der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft gegen den Zahlungsempfänger [Urteilsanmerkung]