Zwischen objektiver Verfassungssicherung und Individualrechtsschutz - Politisierungspotential im Verfassungsbeschwerdeverfahren
- Wenn sich eine Grundrechtsverletzung oder das Rechtsschutzbedürfnis vor der Entscheidung erledigt, der Beschwerdeführer verstirbt oder die Verfassungsbeschwerde zurückgenommen wird, können das grundlegende verfassungsrechtliche Interesse und die allgemeine Bedeutung die Fortführung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen. Dies ist Ausdruck der objektiven Dimension der Verfassungsbeschwerde. Je stärker dieser Charakter dominiert, desto eher liegt die Verfahrensherrschaft beim Gericht. Die vom subjektiven Rechtsschutz losgelöste objektive Kontrolle im Verfassungsbeschwerdeverfahren birgt aber auch ein gewisses Politisierungspotential und Unsicherheiten für Prozessbeteiligte. De lege ferenda bedarf es der Einfügugn eines Abs. 3 in § 93a BVerfGG, der deutlich macht, dass im Fall der grundsätzlichen Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde ihre Rücknahme nicht mehr einseitig möglihc ist.