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Hochschulkliniken in der Krankenhausplanung - Die Besonderheiten des Versorgungsauftrags von Universitätskliniken zwischen Krankenhausplanung und -finanzierung am Beispiel des Freistaates Bayern

  • Universitätskliniken sind außergewöhnliche Krankenhäuser. Sie erfüllen einerseits einen universitären Forschungs- und Lehrauftrag und sind darüber hinaus auch als Maximalversorger in der allgemeinen Krankenversorgung tätig. Aufgrund dieser Duplizität wird ihnen in der Krankenhausplanung eine Sonderrolle zuteil. Ziel dieser Arbeit ist es, diese Sonderrolle im Detail zu beleuchten und den Stellenwert der Hochschulmedizin in der deutschen Krankenhauslandschaft herauszuarbeiten. Zu diesem Zweck habe ich mir insbesondere die folgenden zwei Fragen gestellt: 1. Lassen die vorhandenen gesetzlichen Regelungen, §§ 108 Nr. 1, 109 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), § 8 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), den Schluss zu, dass Hochschulkliniken sich ihren Versorgungsauftrag weitestgehend selbst vorgeben? 2. Dies unterstellt, ob und wie verhalten sich Hochschulkliniken dann bei planerischen Auswahlentscheidungen gemäß § 8Universitätskliniken sind außergewöhnliche Krankenhäuser. Sie erfüllen einerseits einen universitären Forschungs- und Lehrauftrag und sind darüber hinaus auch als Maximalversorger in der allgemeinen Krankenversorgung tätig. Aufgrund dieser Duplizität wird ihnen in der Krankenhausplanung eine Sonderrolle zuteil. Ziel dieser Arbeit ist es, diese Sonderrolle im Detail zu beleuchten und den Stellenwert der Hochschulmedizin in der deutschen Krankenhauslandschaft herauszuarbeiten. Zu diesem Zweck habe ich mir insbesondere die folgenden zwei Fragen gestellt: 1. Lassen die vorhandenen gesetzlichen Regelungen, §§ 108 Nr. 1, 109 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), § 8 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), den Schluss zu, dass Hochschulkliniken sich ihren Versorgungsauftrag weitestgehend selbst vorgeben? 2. Dies unterstellt, ob und wie verhalten sich Hochschulkliniken dann bei planerischen Auswahlentscheidungen gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KHG? Zumal Hochschulkliniken gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG nicht nach dem KHG förderfähig sind. Die Untersuchung gliedert sich in vier Schritte. Zunächst mussten einige wesentliche Grundsätze der allgemeinen Krankenhausplanung, inklusive der relevanten gesetzlichen Normen, dargelegt werden. In einem nächsten Schritt wurden anschließend die Hochschulkliniken in ihrer besonderen Rolle bei der Krankenhausplanung vorgestellt. Das Hauptaugenmerk lag dabei auf der Finanzierung der Hochschulmedizin und den Zuständigkeiten bei der Hochschulklinikplanung. Zur Beantwortung der ersten Forschungsfrage wurde daraufhin die konkrete Einbeziehung der Hochschulkliniken in das Geflecht der allgemeinen Krankenhausplanung behandelt. Es kristallisierte sich eine unabhängige, qualitative und quantitative Ausgestaltung ihrer Versorgungsaufträge heraus. Folglich ging es vor allem darum, weiterhin vorhandene Einflüsse, sowohl hochschulseitig als auch aus dem Krankenversorgungsbereich, aufzuzeigen. Schwerpunktmäßig handelt es sich um Beeinflussungen durch Geldgeber ((staatliche) Investitionsförderer, Krankenkassen). In einem letzten Schritt konnte dann, aufbauend auf den festgehaltenen Ergebnissen, die Frage der Auswahlentscheidungen unter der Beteiligung von Hochschulkliniken angegangen werden. Hierbei wurden insbesondere zwei Urteile aus dem Jahr 2021, eines aus dem Jahr 2022 und ein Berufungsurteil aus dem Jahr 2023 herangezogen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einer Revisionsentscheidung die bislang weit überwiegend verwendete Rahmenplanung infrage gestellt, nachdem durch die Vorinstanzen die Durchführbarkeit von Auswahlentscheidungen in dieser Planungsvariante grundsätzlich infrage gestellt wurde. Zum anderen hatte das OVG Lüneburg entschieden, dass Hochschulkliniken bei Auswahlentscheidungen in Niedersachsen gerade nicht zur Disposition stünden, sondern bereits vorab über die Bedarfsanalyse in die allgemeine Krankenhausplanung einbezogen werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Dresden ebenso wie das Berufungsgericht Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen wiederum lehnten ein autonomes Bestimmungsrecht der Universitätskliniken im Rahmen der Krankenhausplanung in Sachsen ab. Schließlich konnte die Bedeutsamkeit und Übertragbarkeit dieser Entscheidungen auf künftige Verfahren (in anderen Bundesländern, insb. Bayern) dargelegt werden, auch unter Einbeziehung der steigenden Relevanz von Mindestmengenregelungen, bei der fortschreitenden Entwicklung der Krankenhauslandschaft hin zu mehr Grundsatzversorgung in der Fläche und besserer Spezialversorgung in regionalen Zentren (mit Universitätskliniken im Mittelpunkt). Die festgehaltenen Ergebnisse werden in einem Ausblick auf die künftigen Entwicklungen rund um die Hochschulklinikplanung abgerundet. Der zunächst erworbene Eindruck, Hochschulkliniken könnten eine zu starke Machtposition in der Krankenhausplanung haben, muss in den Augen der Autorin ganz klar den Forderungen nach einem Ausbau der Sonderrolle von Universitätskliniken weichen. Nur mit ihnen als (Planungs-) Zentren, in denen sich Gesundheitsversorgung auf höchstem Niveau, medizinischer Fortschritt und die Ausbildung junger Medizinergenerationen verbinden, kann der derzeitigen bundesweiten Krise im Krankenhaussektor adäquat begegnet werden.show moreshow less

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Metadaten
Author:Franziska Sophia Jung
URN:urn:nbn:de:bvb:384-opus4-1162118
Frontdoor URLhttps://opus.bibliothek.uni-augsburg.de/opus4/116211
Advisor:Ulrich M. Gassner
Type:Doctoral Thesis
Language:German
Date of Publication (online):2025/02/27
Year of first Publication:2025
Publishing Institution:Universität Augsburg
Granting Institution:Universität Augsburg, Juristische Fakultät
Date of final exam:2023/10/17
Release Date:2025/02/27
GND-Keyword:Deutschland; Bayern; Universitätsklinik; Krankenhausplanung; Medizinische Versorgung; Finanzierung
Page Number:XX, 146
Institutes:Juristische Fakultät
Juristische Fakultät / Institut für Öffentliches Recht
Juristische Fakultät / Institut für Öffentliches Recht / Professur für Öffentliches Recht
Dewey Decimal Classification:3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht
Licence (German):CC-BY-SA 4.0: Creative Commons: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen (mit Print on Demand)