Der Ostseerat

The Council of the Baltic Sea States

  • Der Ostseerat, ein 1992 auf deutsche und dänische Initiative hin gegründeter internationaler Zusammenschluss der Ostseeanrainerstaaten und der EG, stellt ein komplexes organisatorisches Gebilde dar, das gekennzeichnet ist von einer flexiblen, eine genaue rechtliche Qualifizierung bewusst vermeidende Form der Zusammenarbeit. Im Laufe der Jahre haben seine Mitglieder den Ostseerat, der ursprünglich ausdrücklich kein institutionelles Gebilde mit einem ständigen Sekretariat sein sollte, immer weiter institutionalisiert. Heute verfügt er neben einem, sogar mit Völkerrechtsfähigkeit ausgestatteten, internationalen Sekretariat über eine Vielzahl von Leitungs- und Arbeitsgremien. Seit seiner Gründung hat der Ostseerat an politischer Bedeutung noch hinzugewonnen und sich zu einem Forum weiter entwickelt, das heute die gesamte Zusammenarbeit seiner Mitglieder in allen den Ostseeraum betreffenden Fragen koordiniert. Trotz seiner Institutionalisierung und seiner prominenten Rolle als Akteur aufDer Ostseerat, ein 1992 auf deutsche und dänische Initiative hin gegründeter internationaler Zusammenschluss der Ostseeanrainerstaaten und der EG, stellt ein komplexes organisatorisches Gebilde dar, das gekennzeichnet ist von einer flexiblen, eine genaue rechtliche Qualifizierung bewusst vermeidende Form der Zusammenarbeit. Im Laufe der Jahre haben seine Mitglieder den Ostseerat, der ursprünglich ausdrücklich kein institutionelles Gebilde mit einem ständigen Sekretariat sein sollte, immer weiter institutionalisiert. Heute verfügt er neben einem, sogar mit Völkerrechtsfähigkeit ausgestatteten, internationalen Sekretariat über eine Vielzahl von Leitungs- und Arbeitsgremien. Seit seiner Gründung hat der Ostseerat an politischer Bedeutung noch hinzugewonnen und sich zu einem Forum weiter entwickelt, das heute die gesamte Zusammenarbeit seiner Mitglieder in allen den Ostseeraum betreffenden Fragen koordiniert. Trotz seiner Institutionalisierung und seiner prominenten Rolle als Akteur auf der regionalen politischen Bühne muss dem Ostseerat die Qualifizierung als internationale Organisation versagt bleiben – auch wenn einige Beteiligte und Beobachter dies anders sehen. Hierfür fehlt es ihm an der erforderlichen Gründung durch einen völkerrechtlichen Vertrag und der Ausstattung mit Völkerrechtsfähigkeit. Das Gründungsdokument des Ostseerats kann deswegen nicht als völkerrechtlicher Vertrag qualifiziert werden, weil aus seinem Wortlaut und vor allem den politisch-historischen Gesamtumständen bei seiner Unterzeichnung auf das Fehlen völkerrechtlichen Bindungswillens der Beteiligten zu schließen ist. Auch später ist der Ostseerat nicht mit Völkerrechtsfähigkeit ausgestattet worden. Seine Mitglieder haben insbesondere gelegentlich der Schaffung der verschiedenen neuen Ostseeratsgremien keinen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen. Die Ansicht, dass ein Zusammenschluss auch ohne völkerrechtlichen Gründungsvertrag durch allmähliche Institutionalisierung in die Völkerrechtsfähigkeit gleichsam hineinwachsen und auf diese Weise zu einer internationalen Organisation werden könne, ist abzulehnen. Gleiches gilt für die Ansicht, dass es internationale Organisationen gebe, die nicht durch einen völkerrechtlichen Vertrag gegründet oder später mit Völkerrechtsfähigkeit ausgestattet wurden. Die Existenz eines auf Dauer angelegten institutionellen Apparats mit zur eigenständigen Willensbildung fähigen Organen, dem von seinen Mitgliedern die umfassende Aufgaben zugewiesen wurden, stellt lediglich einen soziologischen Befund dar, welcher die entscheidenden juristischen Fragen unbeantwortet lässt. Was die Mitwirkung der EG am Ostseerat anlangt, so ist es zu begrüßen, dass diese den Ostseerat mitgegründet hat und heute, parallel neben den genannten Staaten, Mitglied in ihm ist. Denn der Ostseerat ist auf Grund seines weiten Tätigkeitsfelds auch in Bereichen tätig, die in die alleinige Kompetenz der EG fallen, aus deren "treaty making power" eine "policy making power" folgt. Als nicht konform mit den Gemeinschaftsverträgen zu kritisieren ist dagegen, dass die Kommission über die Gründung des Ostseerats mit entschieden hat, ohne über ein entsprechendes Mandat des Rats zu verfügen. Art. 302 bis 304 EGV gelten nämlich für die Gründung rein politischer internationaler Zusammenschlüsse weder direkt noch analog. Vielmehr ist mit Blick darauf, dass die Gründung solcher Zusammenschlüsse mit viel weiter reichenden Folgen für die Gemeinschaft verbunden sein kann als die Gründung von internationalen Organisationen, Art. 300 EGV analog anzuwenden.show moreshow less
  • The Council of Baltic Sea States is not an international organization. Since its foundation in 1992, its member states have developed the Council into a coordination forum for all political cooperation in the Baltic Sea Region and have founded an increasing number of committees within the Council. However, the Council lacks an international treaty as its basis and hence international legal capacity. It is wrong to believe that an international body can grow into international legal capacity and the status of an international organization via gradual institutionalization.

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Metadaten
Author:Matthias H. Voelkel
URN:urn:nbn:de:bvb:384-opus-9199
Frontdoor URLhttps://opus.bibliothek.uni-augsburg.de/opus4/1166
Advisor:Christoph Vedder
Type:Doctoral Thesis
Language:German
Publishing Institution:Universität Augsburg
Granting Institution:Universität Augsburg, Juristische Fakultät
Date of final exam:2008/06/02
Release Date:2008/08/19
Tag:Völkerrechtsfähigkeit; Außenkompetenzen der EG
international organisation; international law; soft law; European law; international legal capacity
GND-Keyword:Internationale Organisation; Völkerrecht; Soft law; Europarecht
Institutes:Juristische Fakultät
Juristische Fakultät / Center for European Legal Studies (CELOS)
Dewey Decimal Classification:3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht