Individuelle Verwertungsbefugnisse in Patentgemeinschaften

  • Es werden die individuellen Verwertungsbefugnisse in Patentgemeinschaften, d.h. in Bruchteilsgemeinschaften an erteilten Patenten, behandelt. Zunächst wird auf das Gesamtsystem an Verwertungsformen eingegangen, dann werden die Teilhaber-Befugnisse zur Vergabe abgeleiteter Benutzungsrechte und schließlich die Teilhaber-Befugnisse zur Einbindung Dritter im Rahmen des § 743 (2) BGB behandelt. Speziell die Einbindung Dritter zu Herstellungshandlungen, wie zum Beispiel als Lohnfertiger oder Lohnveredler, wird dabei vertieft. Ergebnis der Untersuchung ist, dass ein einzelner Teilhaber alleine nicht zur Vergabe abgeleiteter Benutzungsrechte, wie z.B. von Lizenzen, befugt ist. Möchte ein einzelner Teilhaber einen Dritten über § 743 (2) BGB zur Ergänzung der eigenen Verwertung des Patents einbinden ("Einbindung Dritter"), so kann er ihm im Rahmen des § 743 (2) BGB kein abgeleitetes Benutzungsrecht rechtsgeschäftlich vergeben. Ein eingebundener Dritter kann dem einbindenden Teilhaber jedoch soEs werden die individuellen Verwertungsbefugnisse in Patentgemeinschaften, d.h. in Bruchteilsgemeinschaften an erteilten Patenten, behandelt. Zunächst wird auf das Gesamtsystem an Verwertungsformen eingegangen, dann werden die Teilhaber-Befugnisse zur Vergabe abgeleiteter Benutzungsrechte und schließlich die Teilhaber-Befugnisse zur Einbindung Dritter im Rahmen des § 743 (2) BGB behandelt. Speziell die Einbindung Dritter zu Herstellungshandlungen, wie zum Beispiel als Lohnfertiger oder Lohnveredler, wird dabei vertieft. Ergebnis der Untersuchung ist, dass ein einzelner Teilhaber alleine nicht zur Vergabe abgeleiteter Benutzungsrechte, wie z.B. von Lizenzen, befugt ist. Möchte ein einzelner Teilhaber einen Dritten über § 743 (2) BGB zur Ergänzung der eigenen Verwertung des Patents einbinden ("Einbindung Dritter"), so kann er ihm im Rahmen des § 743 (2) BGB kein abgeleitetes Benutzungsrecht rechtsgeschäftlich vergeben. Ein eingebundener Dritter kann dem einbindenden Teilhaber jedoch so weitgehend angenähert sein, dass die von ihm ausgeführten Benutzungshandlungen in Bezug auf die §§ 741 ff. BGB dem Teilhaber zuzurechnen sind und er an dessen originärem Benutzungsrecht gemäß § 743 (2) BGB partizipiert ("Partizipation"). Hierzu bedarf es keiner rechtsgeschäftlichen Handlung des einbindenden Teilhabers in Bezug auf das Patent. Maßgebliche Kriterien zur Beurteilung des Annäherungsgrades sind das Verhältnis des Dritten zu dem einbindenden Teilhaber (personenbezogenes Kriterium), die Art der Kopplung der Benutzungshandlungen des Dritten an Handlungen des Teilhabers (handlungsbezogenes Kriterium) und der Grad der Unterordnung der Eigeninteressen des Dritten in Bezug auf die Erfindungsbenutzung unter diejenigen des Teilhabers (subjektives Kriterium). Bei der Abgrenzung der Partizipation von sonstigen, rechtswidrigen Benutzungshandlungen Dritter ist ein sehr strenger Maßstab anzuwenden. Bei Herstellungshandlungen Dritter, die mit dem einbindenden Teilhaber nur über eine Handelsbeziehung verbunden sind, reichen die Realisierungsgrade der drei Kriterien nicht für eine Partizipation aus, selbst wenn ein Lohnveredelungs- oder Lohnfertigungsverhältnis und zusätzlich eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Teilhaber und dem herstellenden Dritten besteht. Der Teilhaber ist folglich auf ein Vorgehen über § 745 (1) oder (2) BGB angewiesen.show moreshow less

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Metadaten
Author:Bettina Ciesla
URN:urn:nbn:de:bvb:384-opus4-40871
Frontdoor URLhttps://opus.bibliothek.uni-augsburg.de/opus4/4087
Advisor:Christoph Ann
Type:Doctoral Thesis
Language:German
Publishing Institution:Universität Augsburg
Granting Institution:Universität Augsburg, Juristische Fakultät
Date of final exam:2016/12/20
Release Date:2017/03/13
GND-Keyword:Patent; Deutschland; Bruchteilsgemeinschaft; Teilhabe; Dritter
Note:
Diese Dissertation entstand im Rahmen eines Kooperationsvertrages zwischen der Technischen Universität München und der Universität Augsburg. Der Erstgutachter ist Prof. Dr. Christoph Ann, LL.M, Inhaber des Lehrstuhls für Wirtschaftsrecht und Geistiges Eigentum der Technischen Universität München und der Zweitgutachter Prof. Dr. Thomas M.J. Möllers, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht, Europarecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Augsburg.
Institutes:Juristische Fakultät
Juristische Fakultät / Institut für Zivilrecht
Dewey Decimal Classification:3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht
Licence (German):Deutsches Urheberrecht mit Print on Demand