§§ 180 a, 258 a, 332 StGB 1975a: wird einem Beamten Gelegenheit zu unentgeltlichem sexuellen Kontakt mit einer Prostituierten geboten, so kommt als „Vorteil" im Sinne des Bestechlichkeitstatbestands nicht schon die Gelegenheit als solche, sondern erst der unentgeltlich gewährte sexuelle Kontakt in Betracht. b) Ein Beamter, der bei einem Strafverfahren wegen Förderung der Prostitution mitzuwirken berufen ist, begeht keine Strafvereitelung im Amt, wenn er sein außerdienstlich erlangtes Wissen von dieser Straftat verschweigt - Urteil des BGH v. 9.9.1988 - 2 StR 352/88 [Urteilsanmerkung]