Die Beachtlichkeit von Gebräuchen nach § 10 ATZGB aus deutscher und europäischer Perspektive

  • Nach § 10 AT ZGB darf auf Gebräuche nur im Fall von Gesetzeslücken zurückgegriffen werden. Die Auslegung dieser auf den ersten Blick leicht zu fassenden Vorschrift wirft Probleme auf. Der Beitrag erarbeitet vergleichend einen Auslegungsvorschlag. Danach erfasst § 10 im Unterschied zu § 142 AT ZGB allein Gewohnheitsrecht, nicht aber faktische Bräuche und Sitten. Vorzugswürdig ist zudem eine Auslegung, nach der Gewohnheitsrecht als gleichrangige Rechtsquelle anerkannt wird, sich also auch in Widerspruch zum dispositiven Recht bilden kann – ob eine solche Auslegung aber mit dem Wortlaut von § 10 AT ZGB noch vereinbar ist, bleibt dem Urteil chinesischer Juristen überlassen.

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Metadaten
Author:Phillip HellwegeGND
URN:urn:nbn:de:bvb:384-opus4-1048794
Frontdoor URLhttps://opus.bibliothek.uni-augsburg.de/opus4/104879
URL:https://www.zchinr.org/index.php/zchinr/article/view/1984
ISSN:2366-7125OPAC
Parent Title (German):Zeitschrift für chinesisches Recht
Publisher:Juristenvereinigung
Place of publication:München
Type:Article
Language:German
Year of first Publication:2019
Publishing Institution:Universität Augsburg
Release Date:2023/06/16
Volume:26
Issue:1
First Page:72
Last Page:83
Institutes:Juristische Fakultät
Juristische Fakultät / Institut für Zivilrecht
Juristische Fakultät / Institut für Zivilrecht / Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Rechtsgeschichte
Dewey Decimal Classification:3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht
Licence (German):Deutsches Urheberrecht