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Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht, Umweltrecht und Planungsrecht

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Kein Auftraggeber und doch ausschreibungspflichtig? (2025)
Bulla, Simon
Aktuelle Entwicklungen im Asylrecht (2025)
Dietz, Andreas
Ausländer- und Asylrecht: Einführung (2025)
Dietz, Andreas
Der Beschwerdeausschluss nach § ASYLVFG § 80 AsylG nF (2024)
Dietz, Andreas
Auswirkungen der Digitalisierung auf die alternative Konfliktlösung im Steuerrecht (2023)
Weißenbacher, Katharina
Mehr Rechtssicherheit für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (2024)
Weißenbacher, Katharina
Zukunftsfinanzierungsgesetz – ein Meilenstein für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (2024)
Weißenbacher, Katharina
Mehr Rechtssicherheit für die ertragsteuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwester-Personengesellschaften (2024)
Weißenbacher, Katharina
Zeit für eine Verfassung 4.0?: Künstliche Intelligenz und das Grundgesetz (2025)
Kment, Martin ; Borchert, Sophie
Mindestvorgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (2024)
Kment, Martin
Feuer mit Feuer bekämpfen: Diskursvielfalt durch Algorithmen [Editorial] (2024)
Kment, Martin
EU-Flottenregulierung – blind auf einem Auge? (2024)
Kment, Martin
Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht im Spannungsfeld aktueller Herausforderungen: das anpassungsfähige Gebot der Rücksichtnahme (2024)
Kment, Martin
Die Zulassung des "vorvorzeitigen" Beginns nach § 31e BlmSchG in der kritischen Analyse: wieviel Beschleunigung verträgt die Rechtsstaatlichkeit? (2023)
Kment, Martin ; Borchert, Sophie
De lege ferenda: die Abschaffung von Mehrfachprüfungen beim Umwelt-Rechtsbehelf (2024)
Müller, Felix
Von "Mehrfachprüfungen" ist in dieser Arbeit die Rede, wenn mehrere Umweltvereinigungen - ggf. voneinander unabhängig - gegen dasselbe Umweltvorhaben Klage erheben. Es handelt sich dann prozessrechtlich um mehrere, grundsätzlich voneinander unabhängige Verfahren, die jedoch ganz oder teilweise denselben Verfahrensgegenstand haben. Diese Arbeit erklärt anhand der Zulässigkeitsvoraussetzungen Rechtskraft, Klagebefugnis und Klagefrist, unter welchen Umständen "Mehrfachprüfungen" entstehen, argumentiert dann auf verschiedenen Ebenen für eine Abschaffung dieses Phänomens und unterbreitet dazu schließlich verschiedene Regelungsvorschläge an den Gesetzgeber.
The duration of administrative proceedings in environmental law – possible solutions in view of the fourth industrial revolution (2024)
Weininger, Anna Henriette
On the one hand, environmental law is well-known for its lengthy permit procedures. On the other, the response to climate change and its prevention, as well as the ever-quicker pace of industry, demand rapid and agile action. If government agencies (in Germany) continue along their current path and do not accelerate their actions this alone could prevent industry from growing and evolving. "Simple" solutions, such as shortening procedures, are not possible since European law is binding as regards requiring that certain aspects of procedural law be fulfilled. If this conflict between procedural environmental law and he flexibility demanded in economic life is not resolved, significant challenges are to be expected for the German economy. One possible solution would be to examine the changing technological approaches in industry, particularly as regards the Fourth Industrial Revolution, and apply these to the actions of government agencies. These aproaches will be assessed for their compatability with he applicable law in Germany.
The EU taxonomy for sustainable activities (2024)
Kment, Martin
With the Taxonomy Regulation, the European Union has introduced a new classification system to promote sustainable development. To close financing gaps, it is oriented towards the (voluntary) mobilisation of private capital. However, the classification resulting from this legal structure can give rise to considerable controversy, as the example of nuclear energy shows.
Die Doppelte Rechtskraft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Rechtfertigung und Folgen einer abschließenden gerichtlichen Feststellung der Mängel eines Planfeststellungsbeschlusses bei möglicher Heilung durch ergänzendes Verfahren (2024)
Krellmann, Nicole
Erneuerbare Energien effizient und wirksam fördern (2022)
Haucap, Justus ; Kühling, Jürgen ; Amin, Munib ; Brunekreeft, Gert ; Fouquet, Dörte ; Grimm, Veronika ; Gundel, Jörg ; Kment, Martin ; Ketter, Wolfgang ; Kreusel, Jochen ; Kreuter-Kirchhof, Charlotte ; Liebensteiner, Mario ; Moser, Albert ; Ott, Marion ; Rehtanz, Christian ; Wetzel, Heike ; Meinhof, Jonathan ; Wagner, Marlene ; Borgmann, Miriam ; Stephanos, Cyril
Das Jahr 2021 hat in Deutschland neuen Schwung in die Bemühungen zum Klimaschutz gebracht. Die Novelle des Klimaschutzgesetzes schreibt eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 65 % bis zum Jahr 2030 gegenüber 1990 fest. Maßgeblich dazu beitragen soll ein massiver Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Nach Verschärfung der Klimaschutzmaßnahmen stellt sich die Frage, ob das bisherige Strommarktdesign und die damit einhergehenden Vergütungsregeln für die Stromerzeugung auch bei einem von erneuerbaren Energien dominierten Strommarkt weiterhin geeignet sind, um die im Energiewirtschaftsgesetz festgeschriebenen Ziele der Versorgungssicherheit und Preisgünstigkeit bestmöglich zu erreichen.
Entschädigung nach Artikel 17 der Europäischen Grundrechtecharta (2024)
Weißenbacher, Katharina
Einführung In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und mithin auch in der Bundesrepublik Deutschland, ist das Eigentum in ihren nationalen Rechtsordnungen verfassungsrechtlich gewährleistet. Allerdings genießt das Unionsrecht Vorrang, so dass europäische Einflüsse durch die GRC einwirken. (Seiten 8 – 14) Kapitel 1: Das erste Kapitel befasst sich mit der Herleitung einer europäischen Enteignungskompetenz, wobei auch darauf abgestellt wird, dass der EuGH befugt ist, Inhalt und Grenzen des Art. 17 GRC festzulegen. Als Ergebnis wird eine Art „Staatsgewalt“ der Europäischen Union mit Enteignungskompetenz bejaht. (Seite 25) Kapitel 2: Im zweiten Kapitel geht es zunächst um den Eigentumsschutz nach der EMRK als Mindestmaßstab unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und darin um den Inhalt der Gewährleistung des Art. 1 ZP zur EMRK und das Verhältnis zwischen GRC und EMRK. Es wird festgestellt, dass der Wortlaut des Art. 17 GRC teilweise über denjenigen des Art. 1 ZP Nr. 1 zur EMRK hinausreicht und sich in der teilweisen Übernahme des Wortlauts des Art. 1 ZP Nr. 1 zur EMRK der Wille manifestiert, den Eigentumsschutz nach der EMRK miteinzubeziehen. (Seite 26 – 29) Es wird erörtert, dass der dem Art. 1 ZP Nr. 1 zur EMRK entsprechende Schutz des Art. 17 GRC nicht unter dem Schutzniveau der EMRK liegen darf. Umgekehrt darf nach Art. 52 Abs. 3 S. 2 GRC der Schutz des Art. 17 GRC aber über den Schutz des Art. 1 ZP Nr. 1 zur EMRK hinausragen, solange der weitergehende Schutz bei einem Grundrecht der GRC nicht dazu führt, dass ein anderes Grundrecht der EMRK verletzt wird. (Seite 32 – 35) Als eine Orientierungshilfe für die Bearbeitung des Dissertationsthemas ist auf die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückzugreifen. Trotz vereinzelt zu verzeichnender Unterschiede, insbesondere auch in Bezug auf die Wertigkeit des Eigentumsrechts und die Modalitäten der Enteignungsentschädigung in den jeweiligen nationalen Verfassungsordnungen, lässt sich festhalten, dass eine Regelung der Entschädigung nach Art. 17 GRC unabdingbar ist. (Seite 75; 118 –126) Als weitere Orientierungshilfe ist auf die Rechtsprechung des EGMR abzustellen, auch wenn die Rechtsprechung des EuGH in einigen Punkten, wie z.B. beim Schutz des Vermögens, von der des EGMR abweicht. (Seite 129 –131) Es wird festgestellt, dass sich weder aus der GRC noch der EMRK und auch nicht aus der jeweiligen Rechtsprechung des EuGH und des EGMR eine Definition des Eigentumsbegriffs ergibt. Aus den einzelnen geschützten Positionen kann jedoch abgeleitet werden, dass Art. 17 GRC vom Grundsatz ausgeht, dass der Schutz von Eigentum lediglich insoweit gewährt wird, wie dieses einen eigenen wirtschaftlichen Wert hat, und es um hinreichend gesicherte Eigentumspositionen gehen muss. (Seite 141 –149) Es sprechen gute Gründe dafür, auch im Rahmen des Art. 17 GRC –wie bei Art. 1 ZP Nr. 1 zur EMRK –von einer dritten Eingriffskategorie auszugehen. (Seite 152 –156) Die Rechtfertigung von Eigentumsentziehungen nach Art. 17 GRC muss mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im weiten Sinne konform gehen, also geeignet, erforderlich und angemessen sein. Selbiges gilt in Bezug auf Nutzungsregelungen. (Seite 161 –166) Es wird festgehalten, dass die Einzelheiten und Modalitäten der Entschädigung bei einer Eigentumsentziehung nach Art. 17 GRC bisher stark einzelfallbezogen und daher nicht eindeutig sind, was vor allem mit Sicht auf die Bewertungsmethode zur Entschädigungshöhe gilt. Mithilfe der mitgliedsstaatlichen Verfassungstraditionen – neben der Rechtsprechung des EGMR – als Anknüpfungspunkt müssen genuin unionsrechtliche Standards herausgebildet werden. Aufgrund der Vergleichbarkeit zu Art. 1 ZP Nr. 1 zur EMRK gelten auch im Rahmen des Art. 17 GRC die Ausführungen zu Eigentumsentziehungen für sonstige Eingriffe, die hinsichtlich ihrer Auswirkungen vergleichbar sind, entsprechend. Bei Nutzungsregelungen ist nach Art. 17 Abs. 1 S. 3 GRC im Gegensatz zu Eigentumsentziehungen keine zwingende Entschädigung vorgeschrieben, eine solche kann sich allerdings aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben. (Seite 166 –184) Kapitel 3: Den Bürgern in der Europäischen Union stehen bislang nur unzureichende Rechtsschutzmöglichkeiten wegen der Verletzung ihrer Rechte aus der GRC zu. Insbesondere mangelt es an der Möglichkeit der Erhebung einer unionalen Verfassungsbeschwerde. (Seite 184–195) Kapitel 4: Es bedarf Änderungen besonders in Bezug auf die Festlegung eines Mindestentschädigungsrahmens, der mit den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union konform gehen muss, und die Kodifizierung eines effektiven Rechtsschutzes, der etwa durch die Gründung eines „Europäischen Verfassungsgerichtshof“ gewährleistet werden kann. (Seite 201 –202) Kapitel 5: Die Höhe der Entschädigung bleibt im Ergebnis eine Einzelfrage, die sich an der Formel „Marktwert plus sonstige Faktoren“ orientieren sollte. (Seite 203)
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