Art. 20a GG in der Hand des Bundesverfassungsgerichts – Potential für einen Anspruch auf Gesetzgebung?
- Als allein objektive Verfassungsnorm kann Art. 20a GG für sich genommen dem Einzelnen kein subjektives Recht auf Klima-Gesetzgebung verleihen. Hieran ändert auch der schon jetzt berühmte “Klima-Beschluss” des BVerfG nichts. Die Ausführungen des Gerichtes bieten dennoch neue Impulse für das Verhältnis von Grundrechten und Staatszielbestimmung des Art. 20a GG. Je mehr Grundrechte und Staatszielbestimmung dabei miteinander verschränkt werden, desto näher wird Art. 20a GG von seiner ursprünglichen Konzeption entfernt und das Potential geschaffen den Gesetzgeber gerichtlich zu mehr Klimaschutzbemühungen zu verpflichten.