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Entschädigung nach Artikel 17 der Europäischen Grundrechtecharta

  • Einführung In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und mithin auch in der Bundesrepublik Deutschland, ist das Eigentum in ihren nationalen Rechtsordnungen verfassungsrechtlich gewährleistet. Allerdings genießt das Unionsrecht Vorrang, so dass europäische Einflüsse durch die GRC einwirken. (Seiten 8 – 14) Kapitel 1: Das erste Kapitel befasst sich mit der Herleitung einer europäischen Enteignungskompetenz, wobei auch darauf abgestellt wird, dass der EuGH befugt ist, Inhalt und Grenzen des Art. 17 GRC festzulegen. Als Ergebnis wird eine Art „Staatsgewalt“ der Europäischen Union mit Enteignungskompetenz bejaht. (Seite 25) Kapitel 2: Im zweiten Kapitel geht es zunächst um den Eigentumsschutz nach der EMRK als Mindestmaßstab unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und darin um den Inhalt der Gewährleistung des Art. 1 ZP zur EMRK und das Verhältnis zwischen GRC und EMRK. Es wird festgestellt, dass der Wortlaut des Art. 17 GRC teilweise über denjenigen des Art. 1Einführung In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und mithin auch in der Bundesrepublik Deutschland, ist das Eigentum in ihren nationalen Rechtsordnungen verfassungsrechtlich gewährleistet. Allerdings genießt das Unionsrecht Vorrang, so dass europäische Einflüsse durch die GRC einwirken. (Seiten 8 – 14) Kapitel 1: Das erste Kapitel befasst sich mit der Herleitung einer europäischen Enteignungskompetenz, wobei auch darauf abgestellt wird, dass der EuGH befugt ist, Inhalt und Grenzen des Art. 17 GRC festzulegen. Als Ergebnis wird eine Art „Staatsgewalt“ der Europäischen Union mit Enteignungskompetenz bejaht. (Seite 25) Kapitel 2: Im zweiten Kapitel geht es zunächst um den Eigentumsschutz nach der EMRK als Mindestmaßstab unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und darin um den Inhalt der Gewährleistung des Art. 1 ZP zur EMRK und das Verhältnis zwischen GRC und EMRK. Es wird festgestellt, dass der Wortlaut des Art. 17 GRC teilweise über denjenigen des Art. 1 ZP Nr. 1 zur EMRK hinausreicht und sich in der teilweisen Übernahme des Wortlauts des Art. 1 ZP Nr. 1 zur EMRK der Wille manifestiert, den Eigentumsschutz nach der EMRK miteinzubeziehen. (Seite 26 – 29) Es wird erörtert, dass der dem Art. 1 ZP Nr. 1 zur EMRK entsprechende Schutz des Art. 17 GRC nicht unter dem Schutzniveau der EMRK liegen darf. Umgekehrt darf nach Art. 52 Abs. 3 S. 2 GRC der Schutz des Art. 17 GRC aber über den Schutz des Art. 1 ZP Nr. 1 zur EMRK hinausragen, solange der weitergehende Schutz bei einem Grundrecht der GRC nicht dazu führt, dass ein anderes Grundrecht der EMRK verletzt wird. (Seite 32 – 35) Als eine Orientierungshilfe für die Bearbeitung des Dissertationsthemas ist auf die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückzugreifen. Trotz vereinzelt zu verzeichnender Unterschiede, insbesondere auch in Bezug auf die Wertigkeit des Eigentumsrechts und die Modalitäten der Enteignungsentschädigung in den jeweiligen nationalen Verfassungsordnungen, lässt sich festhalten, dass eine Regelung der Entschädigung nach Art. 17 GRC unabdingbar ist. (Seite 75; 118 –126) Als weitere Orientierungshilfe ist auf die Rechtsprechung des EGMR abzustellen, auch wenn die Rechtsprechung des EuGH in einigen Punkten, wie z.B. beim Schutz des Vermögens, von der des EGMR abweicht. (Seite 129 –131) Es wird festgestellt, dass sich weder aus der GRC noch der EMRK und auch nicht aus der jeweiligen Rechtsprechung des EuGH und des EGMR eine Definition des Eigentumsbegriffs ergibt. Aus den einzelnen geschützten Positionen kann jedoch abgeleitet werden, dass Art. 17 GRC vom Grundsatz ausgeht, dass der Schutz von Eigentum lediglich insoweit gewährt wird, wie dieses einen eigenen wirtschaftlichen Wert hat, und es um hinreichend gesicherte Eigentumspositionen gehen muss. (Seite 141 –149) Es sprechen gute Gründe dafür, auch im Rahmen des Art. 17 GRC –wie bei Art. 1 ZP Nr. 1 zur EMRK –von einer dritten Eingriffskategorie auszugehen. (Seite 152 –156) Die Rechtfertigung von Eigentumsentziehungen nach Art. 17 GRC muss mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im weiten Sinne konform gehen, also geeignet, erforderlich und angemessen sein. Selbiges gilt in Bezug auf Nutzungsregelungen. (Seite 161 –166) Es wird festgehalten, dass die Einzelheiten und Modalitäten der Entschädigung bei einer Eigentumsentziehung nach Art. 17 GRC bisher stark einzelfallbezogen und daher nicht eindeutig sind, was vor allem mit Sicht auf die Bewertungsmethode zur Entschädigungshöhe gilt. Mithilfe der mitgliedsstaatlichen Verfassungstraditionen – neben der Rechtsprechung des EGMR – als Anknüpfungspunkt müssen genuin unionsrechtliche Standards herausgebildet werden. Aufgrund der Vergleichbarkeit zu Art. 1 ZP Nr. 1 zur EMRK gelten auch im Rahmen des Art. 17 GRC die Ausführungen zu Eigentumsentziehungen für sonstige Eingriffe, die hinsichtlich ihrer Auswirkungen vergleichbar sind, entsprechend. Bei Nutzungsregelungen ist nach Art. 17 Abs. 1 S. 3 GRC im Gegensatz zu Eigentumsentziehungen keine zwingende Entschädigung vorgeschrieben, eine solche kann sich allerdings aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben. (Seite 166 –184) Kapitel 3: Den Bürgern in der Europäischen Union stehen bislang nur unzureichende Rechtsschutzmöglichkeiten wegen der Verletzung ihrer Rechte aus der GRC zu. Insbesondere mangelt es an der Möglichkeit der Erhebung einer unionalen Verfassungsbeschwerde. (Seite 184–195) Kapitel 4: Es bedarf Änderungen besonders in Bezug auf die Festlegung eines Mindestentschädigungsrahmens, der mit den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union konform gehen muss, und die Kodifizierung eines effektiven Rechtsschutzes, der etwa durch die Gründung eines „Europäischen Verfassungsgerichtshof“ gewährleistet werden kann. (Seite 201 –202) Kapitel 5: Die Höhe der Entschädigung bleibt im Ergebnis eine Einzelfrage, die sich an der Formel „Marktwert plus sonstige Faktoren“ orientieren sollte. (Seite 203)show moreshow less

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Metadaten
Author:Katharina Weißenbacher
URN:urn:nbn:de:bvb:384-opus4-1139025
Frontdoor URLhttps://opus.bibliothek.uni-augsburg.de/opus4/113902
Advisor:Martin KmentGND
Type:Doctoral Thesis
Language:German
Date of Publication (online):2024/08/02
Year of first Publication:2024
Publishing Institution:Universität Augsburg
Granting Institution:Universität Augsburg, Juristische Fakultät
Date of final exam:2024/06/26
Release Date:2024/08/02
Tag:Eigentumsrecht; Eigentumsschutz; Enteignung; Entschädigung; Grundrechtecharta
GND-Keyword:Europäische Union; Eigentum; Enteignung; Europäische Menschenrechtskonvention. - 1950 November 4; Europäische Union: Gerichtshof; Rechtsschutz; Rechtsprechung
Page Number:XXVII, 211
Institutes:Juristische Fakultät
Juristische Fakultät / Institut für Öffentliches Recht
Juristische Fakultät / Institut für Öffentliches Recht / Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht, Umweltrecht und Planungsrecht
Dewey Decimal Classification:3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht
Licence (German):CC-BY-NC-ND 4.0: Creative Commons: Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitung (mit Print on Demand)